Oktober 2002:
Sanierungsziele

– Erhalt und Verbesserung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur, Sicherung denkmalgeschützter und stadtbildprägender Bausubstanz

– Funktionelle und gestalterische Stärkung des Stadtteilzentrums als vielfältig genutzter Wohn-, Arbeits- und Versorgungsbereich

– Existenzsicherung/Verbesserung eines breiten Spektrums an Läden, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben

– Verbesserung des Geschäftsumfelds für Kunden und Besucher durch einen attaktiven öffentlichen Raum

– Sicherung und Verbesserung der Wohnnutzung im Orskern; Wohnungsinstandsetzung und -modernisierung, Wohnungsneubau

– Erhalt/Schaffung eines breiten Wohnungsangebots für verschiedene Bewohnergruppen, vor allem für ansässige Bevölkerung und für Familien

– Funktionale und räumliche Verknüpfung der verschiedenen Nutzungsschwerpunkte Einkaufen, Kultur, Wohnen, Grün- und Spielflächen

– Mobilisierung von Wohnungsbaureserven und Baulücken, Arrondierung, Umbau beziehungsweise Umnutzung von leer stehenden oder untergenutzten (Neben-)

Gebäuden

– Erfassung ortsbildprägender Elemente; Anwendung dieser Gestaltungsstrukturen bei allen Bau- und Erneuerungsmaßnahmen

– Verbesserung der Wohnumfeldqualität; Aufwertung öffentlicher und privater Freiflächen, Begrünung, Entsiegelung

– Neuordnung der privaten Stellplätze im Anschluß an den öffentlichen Raum, Flächenentsiegelung

– Sicherung und Entwicklung von größeren, zusammenhängenden Grünflächen (Kleinklima, Ökologie, Ortsbild)

Diese Ziele sollen vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

– Neugestaltung des Südheimer Platzes nach Abbruch der Brücke
– Umgestaltung der Möhringer Straße
– Neuordnung des Bereichs Afternhaldenstraße/Schulzengasse
– Ergänzung der Blockrandbebauung im Bereich "Gann-Areal"
– Neue Fußwege zum Wald, um zukünftig direkte Verbindungen zu den Naherholungsgebieten anzubieten
– Modernisierung von Gebäuden

Oktober 2002:
Baurechtliche Konsequenzen

Nach der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet wird bei allen Grundstücken im Grundbuch ein so genannter Sanierungsvermerk eingetragen.

– Veränderungen hinsichtlich des Grundstücks (zum Beispiel Veräußerungen, bauliche Maßnahmen oder Kauf- und Pachtverträge) sind genehmigungspflichtig nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB). Außerdem steht der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

– Für private Vorhaben besteht die Möglichkeit der Förderung aus dem Bund-/Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm.

– Falls sich der Bodenwert durch die Sanierung erhöht, erhebt die Stadt spätestens nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB. Dieser kann bereits vorzeitig unter Gewährung eines Abschlags von bis zu 20 Prozent (Verfahrensabschlag) bezahlt werden.

Informationen: Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadterneuerung, Eberhardstr. 10, 70173 Stuttgart, poststelle.68@stuttgart.de
Ansprechpartner: Katja Jourdan, Tel. 0711-216-3032, Fax 0711-216-2672

Quelle: Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Stadterneuerung in Verbindung mit dem Presse- und Informationsamt (Hrsg.): Stadterneuerung. Sanierung Stuttgart 22 - Heslach, Teilbereich Burgstallstraße. Oktober 2002.